{"id":202,"date":"2018-01-23T18:46:18","date_gmt":"2018-01-23T18:46:18","guid":{"rendered":"http:\/\/neeb-logistics.com\/general-conditions\/"},"modified":"2018-01-23T18:58:28","modified_gmt":"2018-01-23T18:58:28","slug":"agbs","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/neeb-logistics.com\/de\/agbs\/","title":{"rendered":"AGBs"},"content":{"rendered":"<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p>In Anlehnung der<\/p>\n<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten.(AGB-BSK Kran und Transport 2008, Stand 01.08.2008)<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p>Gesch\u00e4ftsbedingungen der Firma Gustav Adolf Neeb GmbH &amp; Co.KG<br \/>\nStand Nov. 2011<\/p>\n<p>I. Allgemeiner Teil<\/p>\n<p>1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmon- tagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR,CLMI\/CLNI,CIM\/COTIF oder M\u00dc). Bedingun- gen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie diesen All- gemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht widersprechen. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdr\u00fccklich widersprochen.<\/p>\n<p>2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:<\/p>\n<p>2.1. Leistungstyp 1 \u2013 Krangestellung<\/p>\n<p>Krangestellung bezeichnet die \u00dcberlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchf\u00fch- rung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.<\/p>\n<p>2.2. Leistungstyp 2 \u2013 Kranarbeit<\/p>\n<p>Kranarbeit ist G\u00fcterbef\u00f6rderung, insbesondere das Anhe- ben, Bewegen und die Ortsver\u00e4nderung von Lasten und\/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die \u00dcbernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebeman\u00f6ver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu z\u00e4hlt insbes. auch der isolierte Schwer- gutumschlag mit Hilfe eines Kranes.<\/p>\n<p>3. Transportleistungen im Sinne dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen ist die gewerbsm\u00e4\u00dfige Bef\u00f6rderung von G\u00fctern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsver\u00e4nderung von G\u00fctern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z. B. Schwerlastrol- ler, Panzerrollen, Luftkissen, hydr. Hubger\u00fcsten und Hubporta- len, o.\u00e4. (sog. Flur \u2013und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten Zwischenlage- rung. Schwergut wird regelm\u00e4\u00dfig unverpackt und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegu- tes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdr\u00fccklich vereinbart ist.<\/p>\n<p>4. Grobmontagen und \u2013demontagen sind, falls ausdr\u00fccklich ver- einbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter f\u00e4llt das Zusammenf\u00fcgen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder L\u00f6sen des Ladegutes f\u00fcr Zwecke der Transportvorberei- tung- oder abwicklung. F\u00fcr dar\u00fcber hinausgehende Montage- leistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gel- ten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.<\/p>\n<p>5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. \u00fcber Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.<\/p>\n<p>6.Vertr\u00e4ge \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Gro\u00dfraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr bed\u00fcrfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7 18 I 2 und \u00a7 22 II.IVund\u00a729IIIund\u00a746INr.5StVOsowie\u00a770IStVZO. Diese Vertr\u00e4ge werden ausschlie\u00dflich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungser- teilung geschlossen.<\/p>\n<p>7. Sofern Verkehrslenkende Ma\u00dfnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrecht- erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Stra\u00dfenverkehrs und\/oder zum Schutz der Stra\u00dfenbausubstanz beh\u00f6rdlich ver- f\u00fcgt werden, stehen diese Vertr\u00e4ge auch unter der aufschieben- den Bedingung der rechtzeitigen Verf\u00fcgbarkeit der Sicherungs- kr\u00e4fte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der beh\u00f6rdlichen Sicherungsma\u00dfnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen beh\u00f6rdlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschl\u00e4gigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverz\u00fcglich \u00fcber solche Auf- lagen zur Transportdurchf\u00fchrung zu informieren, die den Trans- portablauf erschweren oder behindern k\u00f6nnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erf\u00fcllung der vertraglich \u00fcbernommenen Verpflichtung einzu- schalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p>9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzanspr\u00fcchen vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, wenn nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung vor oder w\u00e4hrend des Einsatzes von Fahrzeugen, Ger\u00e4ten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverh\u00fctung wesentliche Sch\u00e4den an fremden und\/oder eigenen Sachen und\/oder Verm\u00f6genswerten bzw. Personensch\u00e4den mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzanspr\u00fcche entf\u00e4llt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtf\u00fchrers) nicht be- achtet hat. Im Fall des R\u00fccktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<\/p>\n<p>10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr f\u00fcr Ausr\u00fcstung, Ladegut, Personal und\/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwen- dungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu \u00fcberwinden waren.<\/p>\n<p>11. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im inter- nat. Frachtbrief. Nur wenn dies ausdr\u00fccklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer dar\u00fcber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschl\u00e4ger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts ande- res vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tages- s\u00e4tzen) abgerechnet. Die Verg\u00fctungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"column\">\n<p>Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen R\u00fcckkehr. Sind Stunden- oder Tagess\u00e4tze vereinbart, gelten diese auch f\u00fcr die An- und Abfahrts- sowie R\u00fcstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundens\u00e4tzen je angefan- gene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagess\u00e4tzen jeder angefangene Arbeitstag. Geb\u00fchren und Kosten f\u00fcr beh\u00f6rdliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch beh\u00f6rdliche Auflagen und sonstiger Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgeb\u00fchren oder Kosten f\u00fcr firme- neigene Transportsicherung und sonstige Kosten f\u00fcr beh\u00f6rdlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen tr\u00e4gt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Betr\u00e4- ge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher H\u00f6he zus\u00e4tzlich zu verg\u00fcten ist.<\/p>\n<p>II. Besonderer Teil<\/p>\n<p>1. Abschnitt Krangestellung<br \/>\nPflichten des Auftragnehmers und Haftung<\/p>\n<p>12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der be- zeichneten \u00dcberlassung eines Hebezeuges samt Bedienungs- personal an den Auftraggeber zur Durchf\u00fchrung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auf- tragnehmer die \u00dcberlassung eines im allgemeinen und im be- sonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik T\u00dcV- und UVV-gepr\u00fcft sowie betriebsbereit ist. F\u00fcr das \u00fcberlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grunds\u00e4tze zum Auswahlverschulden.<\/p>\n<p>12.2 Eine Haftung f\u00fcr nicht rechtzeitige Gestellung ist ausge- schlossen bei h\u00f6herer Gewalt, Streik, Stra\u00dfensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auf- tragnehmer h\u00e4tte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserfor- derlichen Sorgfalt abwenden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>12.3 In allen anderen F\u00e4llen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers \u2013 au\u00dfer bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit \u2013 begrenzt auf den typischerweise vorhersehba- ren Schaden.<\/p>\n<p>2. Abschnitt Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten des Auftragnehmers und Haftung<\/p>\n<p>13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Auftr\u00e4- ge mit allen zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln und technischen M\u00f6glichkeiten unter Beachtung der einschl\u00e4gigen Regeln der Technik ordnungsgem\u00e4\u00df und fachgerecht auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeu- ge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen T\u00dcV- und UVV-gepr\u00fcft sind, zum Einsatz zu bringen. Dar\u00fcber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranf\u00fchrer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Trans- portmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und\/oder Transportleistung, so gelten, soweit die- se Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber das Frachtge- sch\u00e4ft. Die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschrif- ten ist begrenzt auf 8.33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilo- gramm des besch\u00e4digten oder in Verlust gegangenen Gutes.<\/p>\n<p>15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der sum- menm\u00e4\u00dfigen Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 15.1.f\u00fcr G\u00fcter- sch\u00e4den bis zum Betrag auf \u20ac 500.000,- sowie f\u00fcr sonstige Verm\u00f6genssch\u00e4den bis zum Betrag von \u20ac 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.<\/p>\n<p>16. Sofern der Auftraggeber einen h\u00f6heren Betrag als in Ziffer 15.2 w\u00fcnscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung dar\u00fcber zu treffen, und der Auftragnehmer ist be- rechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung f\u00fcr die h\u00f6here Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdr\u00fccklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die blo\u00dfe Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.<\/p>\n<p>17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Po- lice) \u00fcbernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle \u00fcblichen Ma\u00dfnahmen zur Erhaltung des Ver- sicherungsanspruches zu treffen.<\/p>\n<p>17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versi- chert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz \u00fcblichen Versicherungsbedingungen.<\/p>\n<p>Pflichten des Auftraggebers und Haftung<\/p>\n<p>18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und gefahrlose Durchf\u00fchrung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und w\u00e4hrend des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbe- sondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verf\u00fcgung zu halten. Der Auftraggeber ist au\u00dferdem verpflichtet, die Ma\u00dfe, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.<\/p>\n<p>19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grund- st\u00fccken, nicht \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze erforder- lichen Zustimmungen der Eigent\u00fcmer zu besorgen und den Auftragnehmer von Anspr\u00fcchen Dritter, die sich aus einer unbe- fugten Inanspruchnahme eines fremden Grundst\u00fcckes ergeben k\u00f6nnen, freizustellen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"column\">\n<p>20. Dar\u00fcber hinaus ist der Auftraggeber daf\u00fcr verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verh\u00e4ltnisse an der Ein- satzstelle sowie den Zufahrtswegen \u2013 ausgenommen \u00f6ffentliche Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze \u2013 eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe und gefahr- lose Durchf\u00fchrung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber daf\u00fcr verantwortlich, dass die Bodenverh\u00e4lt- nisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendr\u00fccken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schlie\u00dflich ist der Auf- traggeber verantwortlich f\u00fcr alle Angaben \u00fcber unterirdische Kabelsch\u00e4chte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlr\u00e4ume, die die Tragf\u00e4higkeit des Bodens an der Ein- satzstelle oder den Zufahrtswegen beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Sch\u00e4chten und sonstigen Hohlr\u00e4umen oder andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten, sowie auf besondere Gef\u00e4hrdungslagen, die sich bei Durchf\u00fchrung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu bef\u00f6rdernden Gutes und des Umfeldes ergeben k\u00f6nnen (z.B. Gefahrgut, Kontaminationssch\u00e4den etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.<\/p>\n<p>Angaben und Erkl\u00e4rungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gel- ten als Eigenerkl\u00e4rungen des Auftraggebers.<br \/>\nVers\u00e4umt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er f\u00fcr alle daraus entstehenden Sch\u00e4den, auch f\u00fcr Sach- und Sachfolge- sch\u00e4den, sowie Verm\u00f6genssch\u00e4den an Fahrzeugen, Ger\u00e4ten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers.<\/p>\n<p>Angaben und Erkl\u00e4rungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gel- ten als Eigenerkl\u00e4rungen des Auftraggebers.<\/p>\n<p>21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustim- mung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinba- rungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Ver- pflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegen\u00fcber dem Auftragnehmer f\u00fcr jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des \u00a7 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unber\u00fchrt. Von Scha- denersatzanspr\u00fcchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflich- ten des Auftraggebers herr\u00fchren, hat er den Auftragnehmer vollumf\u00e4nglich freizustellen. F\u00fcr den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer ver- gleichbarer \u00f6ffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innen- verh\u00e4ltnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht hat.<\/p>\n<p>III. Schlussbestimmungen<\/p>\n<p>23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auf- tragnehmers sind nach Erf\u00fcllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung f\u00e4llig. Eine Aufrechnung oder Zur\u00fcckbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechts- kr\u00e4ftig festgestellten Gegenforderungen zul\u00e4ssig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher. Der Auftragnehmer hat wegen aller f\u00e4lligen und nicht f\u00e4lligen For- derungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten T\u00e4tigkei- ten gegen\u00fcber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an den in seiner Verf\u00fcgungsgewalt befindlichen G\u00fctern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zur\u00fcckbehaltungsrecht geht jedoch nicht \u00fcber das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zur\u00fcckhaltungsrecht hinaus. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zur\u00fcckbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertr\u00e4gen nur aus\u00fcben, soweit diese unbestritten oder rechtskr\u00e4ftig festge- stellt sind oder wenn die Verm\u00f6genslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gef\u00e4hrdet. An die Stelle der in \u00a7 1234 BGB bestimmten Frist f\u00fcr die Androhung des Pfandver- kaufs von einem Monat tritt in allen F\u00e4llen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragneh- mer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen G\u00fctern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freih\u00e4ndig verkaufen. F\u00fcr den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen F\u00e4llen eine orts\u00fcbliche Ver- kaufsprovision vom Nettoerl\u00f6s berechnen.<\/p>\n<p>24. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Gesch\u00e4fts- beziehung mit dem Kunden an die BFS finance GmbH, Verl, abzutreten. Soweit die Abtretung unserer Forderung erfolgt, ist dies sowie die Bankverbindung dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.<\/p>\n<p>25. Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand auch f\u00fcr Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschlie\u00dflich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Ver- tr\u00e4ge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch f\u00fcr aus- l\u00e4ndische Auftraggeber.<\/p>\n<p>26. Auf die Haftungsbefreiungen und \u2013begrenzungen dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen k\u00f6nnen sich auch die Leute des Auf- tragnehmers berufen. Gleiches gilt f\u00fcr Handlungen und Unter- lassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausf\u00fchrung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und \u2013begrenzun- gen gelten auch f\u00fcr au\u00dfervertragliche Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>27. Soweit f\u00fcr Erkl\u00e4rungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Daten\u00fcbertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.<\/p>\n<p>28. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgr\u00fcnden Teile dieser All- gemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle \u00fcbrigen Bestimmungen hiervon unber\u00fchrt; \u00a7 139 BGB ist insofern abbedungen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung der Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten.(AGB-BSK Kran und Transport 2008, Stand 01.08.2008) Gesch\u00e4ftsbedingungen der Firma Gustav Adolf Neeb GmbH &amp; Co.KG Stand Nov. 2011 I. Allgemeiner Teil 1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmon- tagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. 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